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    Aide sociale dans des villes suisses. Comparaison des indicateurs 2019

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    Der Bericht enthält Kennzahlen zu den Entwicklungen in der Sozialhilfe in 14 Schweizer Städten für das Jahr 2019. Er richtet sich an Politik, Verwaltung und eine interessierte Öffentlichkeit. Verglichen werden die Städte Zürich, Basel, Lausanne, Bern, Winterthur, Luzern, St.Gallen, Biel/Bienne, Schaffhausen, Chur, Uster, Zug, Wädenswil und Schlieren. Der Kennzahlenvergleich der Städteinitiative Sozialpolitik wird seit 20 Jahren durchgeführt. Ziel dieser regelmässigen Berichterstattung ist es, unter Berücksichtigung des jeweiligen sozialen und wirtschaftlichen Kontexts die Entwicklungen in der Sozialhilfe auf städtischer Ebene vergleichend und in einer längerfristigen Optik darzustellen.Ce rapport traite des indicateurs rendant compte des évolutions de l’aide sociale dans 14 villes suisses en 2019. Il s’adresse aux responsables politiques et administratifs, mais aussi à tout public intéressé. L’analyse intègre les villes de Zurich, Bâle, Lausanne, Berne, Winterthour, Lucerne, Saint-Gall, Bienne, Schaffhouse, Coire, Uster, Zoug, Wädenswil et Schlieren. L’Initiative des villes pour la politique sociale effectue et publie régulièrement ce reporting depuis 20 ans, avec l’objectif d’illustrer les évolutions dans l’aide sociale au niveau communal sous une forme comparative et dans une optique à long terme, en tenant compte du contexte social et économique local

    Bestandesaufnahme des Wohnangebots fĂĽr Menschen mit Behinderungen

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    Die Wohnangebote für Menschen mit Behinderungen sind sehr vielfältig und reichen vom selbstständigen Wohnen mit Spitex über den dauerhaften Heimaufenthalt bis hin zu verschiedenen betreuten Wohnformen. Der Trend geht hin zu Angeboten für autonomes Wohnen. Klassische Heime gibt es zwar weiterhin, doch viele Einrichtungen bieten mittlerweile dezentrale Strukturen an, wie beispielsweise in Wohnanlagen integrierte Appartements mit unterschiedlich intensiven Unterstützungsangeboten. Diese Entwicklung steht im Einklang mit dem UNO-Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, das Autonomie, Wahlfreiheit und Teilhabe am gesellschaftlichen Leben in den Vordergrund stellt. Bei den IV-Bezügerinnen und -bezügern, die Wohnhilfen erhalten, nimmt der Anteil der zu Hause lebenden Personen zu: 2011 lag ihr Anteil bei 46,3 Prozent, 2017 bei 49 Prozent. Die Studie zeigt die enorme Komplexität des Systems auf. Es umfasst Leistungen des Bundes (IV, EL usw.), der Kantone und Gemeinden sowie der Krankenkassen. Sie finanzieren direkt oder indirekt über die versicherten Personen (mittels IV-Rente, Hilflosenentschädigung usw.) sowohl das institutionelle Wohnen als auch das Wohnen zu Hause mit Unterstützungsleistungen. Es wäre möglich, die Finanzflüsse in vier Kantonen abzubilden. Hingegen könnten die konkreten Auswirkungen der NFA nicht quantifiziert werden, da die verfügbaren Daten es nicht erlauben, die Situation vor In-Kraft-Treten der NFA (2008) abzubilden. Die Forschenden richten ihre Empfehlungen an die Kantone, an die SODK, an Wohnungsanbieter sowie Behindertenorganisationen und an das BSV. Sie empfehlen die Diversifizierung der Angebote, die Einrichtung von Beratungsstellen für den Wechsel vom institutionellen zum privaten Wohnen und die Verbreitung von Good Practices, die im Rahmen von kantonalen Pilotprojekten entwickelt wurden. Schliesslich legen die Forschenden auch die Lancierung einer Studie zu den Finanzflüssen in den Kantonen nahe

    Auflagen zur Leistungsgewährung im Rahmen der Schadenminderungspflicht der Invalidenversicherung

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    Das schweizerische Sozialversicherungsrecht verpflichtet die versicherte Person, alles ihr Zumutbare zu unternehmen, um die Dauer und das Ausmass einer Arbeitsunfähigkeit zu verringern, um den Eintritt einer Invalidität zu verhindern (Art. 21 Abs. 4 ATSG; Art 7 Abs. 1 IVG). Dieser Grundsatz der Schadenminderungspflicht konkretisiert sich unter anderem darin, dass die IV-Stelle im Zusammenhang mit einer Leistung (z.B. Rente, Eingliederungsmassnahme) der versicherten Person Auflagen machen kann. Damit fordert sie die versicherte Person zu einer bestimmten Verhaltensweise auf, welche nach Beurteilung der IV-Stelle geeignet ist, den versicherungsrechtlichen Schaden zu mindern (z.B. eine medizinische Behandlung). Das auferlegte Verhalten muss verhältnismässig und zumutbar sein. Die Auflagen zur Schadenminderung erfolgen in Form einer schriftlichen Aufforderung, in welcher der Inhalt der Auflage beschrieben ist, eine angemessene Frist gesetzt und auf die Rechtsfolgen bei Nichteinhaltung hingewiesen wird (Mahn- und Bedenkzeitverfahren). Hält sich eine versicherte Person nicht an die Auflage, kann die IV-Stelle als Sanktion die Leistung kürzen oder einstellen
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